Wir über uns
Unser Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes. Er hat die Aufgabe, Gewässer II. Ordnung im gesetzlich zugewiesenen Unterhaltungsgebiet, für die eine Unterhaltungspflicht nach NWG gegeben ist, zu unterhalten.
Zum Umfang der Unterhaltung ( § 61 NWG ) gehört:
- die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Wasserabflusses
- die Pflege und Entwicklung des Gewässers
Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ( § 61 NWG ) sind:
- Reinigung, Räumung, Freihaltung und Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer
- die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze
- die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist
- die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen