Unterhaltungsverband Oker 

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung

Unterhaltungsverband Oker 

Sitz Altenau

Regierungsbezirk Braunschweig

 


§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1)     Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband Oker. Er hat seinen Sitz in Altenau.

(2)      Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (vom 12. Februar 1991; Bundesgesetzblatt 1 S. 405) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist Unterhaltungsverband im Sinne des § 101 des NWG. Er ist im Anhang des NWG im Verzeichnis der Unterhaltungsverbände unter Nr.39 aufgeführt.

 (3)      Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(4)     Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte. Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Oker ohne Schunter und Sachsen-Anhalt.

(5)     Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung ‘Unterhaltungsverband’ als Kreisschrift und ‘Oker’ in der Mitte.

 

§ 2
Aufgabe

(1)      Der Verband hat zur Aufgabe:

 Gewässer II. Ordnung, für die seine Unterhaltungspflicht nach NWG gegeben ist, zu unterhalten.

  1. Herrichtung, Unterhaltung und Pflege von Gewässerrandstreifen, soweit sie der Unterhaltung dienen.
  2. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

 


§ 3
Mitglieder

(1)     Mitglieder des Verbandes sind 

  • die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder im Niederschlagsgebiet der Oker ohne Schunter und Land Sachsen-Anhalt)
  • Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder)
  • andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(2)     Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält.


§ 4
Unternehmen, Plan

(1)     Zur Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband die zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss erforderlichen Arbeiten an den von ihm zu unterhaltenden Gewässern und Anlagen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus: 

  • dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen (mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses) den Namen und den Längen der Gewässer
  • der Übersichtskarte i. M. 1 : 75.000 mit Eintragung der unter laufender Nr. 1 genannten Gewässer  mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen.

(2)     Bei Arbeiten ergibt sich das jeweilige Unternehmen aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen.
Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.


§ 5
Beschränkung des Grundeigentums und weitere Pflichten im Interesse der
Verbandsunternehmen

Für die Beschränkung und Benutzung des Grundeigentums zur Durchführung des Verbandsunternehmens gelten die Vorschriften des NWG und der Unterhaltungsverordnungen der jeweiligen Wasserbehörden.

 

§ 6
Beschränkungen des Grundeigentums und
besondere Pflichten der Mitglieder

(1)     Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. 

(2)     Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen mindestens 0,80 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. In den senkrecht auf das Gewässer stoßenden Zäunen sind leicht zu öffnende 3,50m breite Tore einzubauen, damit die Räumfahrzeuge nicht die dahinterliegende Flächen benutzen müssen.

(3)     Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(4)     Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von 1 Meter Breite von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 3,50m Breite längs der Verbandsgewässer muss von Anpflanzungen freigehalten werden.
Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

(5)     Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 3,50m bis an das Gewässer heran bebaut werden.

(6)     Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als 3,50m bis an das Gewässer heran vorgenommen werden.

(7)     Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen.

 

§ 7
Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten
Grundstücksnutzungen

(1)     Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.

 (2)     Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres

  1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
  2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

 

§ 8
Verbandsschau

(1)     Die Gewässer und Anlagen des Verbandes sind jährlich an den Schwerpunkten zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten sind und der Wasserabfluss gewährleistet  ist.

 (2)     Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden Schaubezirk zwei Schaubeauftragte berufen. Schauführer ist der Vorsteher oder sein Stellvertreter.

(3)     Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden mit einer Frist von 14 Tagen zur Verbandsschau ein.

 

§ 9
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel


Der Schauführer oder ein von ihm Beauftragter zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.


§ 10 
Organe

 

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.


§ 11
Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes mit Ausnahme der durch das Gesetz übertragenen Aufgaben,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,
  7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  8. Entlastung des Vorstandes,
  9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
  10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.


§ 12
Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses 

(1)       Der Ausschuss besteht aus 23 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl fest zu legen.

 (2)       Der Ausschuss wird in sechs Wahlbezirken gewählt. Die Wahlbezirke und die Anzahl ihrer Mitglieder ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Wählbar ist jedes Verbandsmitglied bzw. dessen Delegierte. Delegierte können auch mehrere Stimmen auf sich vereinigen.

(3)       Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 37 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4)       Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
Niemand kann bei der Stimmenabgabe mehr als zwei Fünftel der Verbandsmitglieder vertreten.

(5)     Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(6)     Der Vorsteher leitet die Wahl.

(7)     Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. In diesem Falle ist gewählt, wer mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

(8)     Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(9)     Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,
  3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. die gefassten Beschlüsse,
  5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

§ 13
Sitzungen des Verbandsausschusses

(1)     Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde muss, andere Behörden können geladen werden.

 (2)     Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

(3)     Geschäftsführer, Verbandstechniker und Kassenführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

 

§ 14
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

(1)     Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 (2)     Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3)     Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4)     Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.  Für den Inhalt der Niederschrift gilt                      § 12 (9)  entsprechend.

 

§ 15
Amtszeit

 (1)     Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet erstmals am 31.12.2001, zum ersten Mal im Jahre 2001.

(2)     Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist diese Position durch eine Ergänzungswahl entsprechend §12 für den Rest der Amtszeit zu besetzen.

(3)     Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.


§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes

(1)     Der Vorstand besteht aus 7 ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Die 6 weiteren Vorstandsmitglieder werden aus den 6 Wahlbezirken vorgeschlagen. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.

 (2)     Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.


§ 17
Wahl des Vorstandes

(1)     Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes (und deren persönliche Stellvertreter) sowie den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

 (2)     Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3)     Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.


§ 18
Amtszeit des Vorstandes

(1)     Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12.2002, zum ersten Mal im Jahre 2002 und später alle 5 Jahre.

 (2)     Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.

(3)     Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.


§ 19 
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über

  1.  die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
  2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
  3. Rechtsbehelfe
  4. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
  5. Einstellung des Geschäftsführers oder Verbandstechnikers


§ 20
Sitzungen des Vorstandes

(1)     Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 (2)     Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.


§ 21
Beschließen im Vorstand

(1)     Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 (2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3)     Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(4)     Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben (§ 12 (9) der Satzung gilt entsprechend).

 

§ 22
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

(1)     Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

 (2)     Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3)     Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

(4)     Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.


§ 23
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung durch.


§ 24
Dienstkräfte

 Der Verband kann einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einstellen.


§ 25
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1)     Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Geschäftsordnung.
Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

 (2)     Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

 

§ 26
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1)     Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 (2)     Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie sonstige neben- und ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und  Reisekosten.

(3)     Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter erhalten eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den

  • Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand und
  • Ersatz des Verdienstausfalls.


§ 27
Haushaltsführung

(1)     Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 (1), 107, 108, 109 (2) Satz 3 und (3)Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.

 (2)     Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


§ 28
Haushaltsplan

(1)     Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.

 (2)     Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3)     Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 29
Nichtplanmäßige Ausgaben

(1)     Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

 (2)     Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.


§ 30
Rechnungslegung und Prüfung

(1)     Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.

 (2)     Der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung unverzüglich der Prüfstelle beim Wasserverbandstag vor.


§ 31
Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 


§ 32
Beiträge

(1)     Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 (2)     Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

(3)     Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.


§ 33
Beitragsverhältnis

(1)     Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke.

 (2)     Für alle anderen Aufgaben verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilhabenden Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung dieser Aufgaben haben.

(3)     Der Verband hebt für nachteilige Einwirkungen besondere Erschwernisbeiträge. Das Beitragsverhältnis für die Erschwernisbeiträge ergibt sich aus Veranlagungsregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind.


§ 34
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1)     Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

 (3)      Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

a)   das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b)   es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.


§ 35
Hebung der Verbandsbeiträge

(1)     Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Der Beitragsmaßstab wird festgelegt gemäß der Veranlagungsregeln die als Anlage der Satzung beigefügt sind.

 (2)     Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3)     Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag.

(4)     Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.


§ 36
Rechtsbehelfsbelehrung

(1)     Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 (2)     Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden.

Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3)     Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(4)     Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht on der Zahlungsverpflichtung.


§ 37
Bekanntmachungen

(1)     Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierung Braunschweig. Die sonstigen Bekanntmachungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 (2)     Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.


§ 38
Aufsicht

(1)     Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Bezirksregierung in Braunschweig.

 

§ 39
Zustimmung zu Geschäften

(1)     Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  •  zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  • zur Aufnahme von Darlehen, die über 400.000 DM hinausgehen,
  • zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  • zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2)     Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3)     Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4)      Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5)      Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.


§ 40
Verschwiegenheitspflicht

(1)     Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer und Dienstkräfte sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 (2)     Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

(3)     Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.


§ 41
Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

 (2)     Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom ...........................mit den Ergänzungen vom

............................ außer Kraft.

Der Verbandsvorsteher




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